Allgemeines:

 

Bewerber um eine Waffenbesitzkarte (Erwerb und Besitz einer Waffe) oder einen Waffenpass (Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe) müssen sich gemäß der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz 1997 einer sog. Waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung unterziehen.

 

Die Ergebnisse dieser Überprüfung geben Aufschluss darüber, ob ein Mensch, insbesondere unter psychischer Belastung, dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden.

 

Ich biete solche Verlässlichkeitsprüfungen im Bundesland Oberösterreich an.

 

Um ein höchst mögliches Niveau der Begutachtung garantieren zu können, sind spezifische Fachkenntnisse, nicht nur im neuen Waffengesetz, erforderlich. Selbstverständlich dürfen in Österreich nur gut ausgebildete und qualifizierte PsychologInnen, welche sich jährlich weiterbilden, solche Gutachten erstellen.

 

Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht in Anspruch nehmen können, so bitte ich um kurze Bekanntgabe. Sollten Sie zu einem vereinbarten Termin unabgemeldet nicht erscheinen, werden Ihnen ein Ausfallhonorar von 200 Euro (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt. 

 

 

Ablauf:

 

Die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung beginnt mit der Beantwortung eines Fragebogens zu Ihrem Lebenslauf.  In weiterer Folge wird Ihnen an meinem Testsystem zwei persönlichkeitsdiagnostische Selbstbeurteilungsfragebögen vorgegeben, welche Ihre Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale (beispielsweise emotionale Stabilität, Aggressionsneigung, Risikobereitschaft usw.) im Hinblick auf den Umgang mit Waffen erfassen. Wissensfragen werden nicht gestellt, PC-Vorerfahrungen sind nicht nötig. Abschließend werden in einem persönlichen Gespräch mit mir Ihre Gründe und Motive für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses besprochen.

(= Screening)

 

Nach der Überprüfung wird das Testergebnis mit Ihnen besprochen.

 

Im Falle einer positiven Beurteilung erhalten Sie das psychologische Gutachten zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach der Untersuchung per Post an die Privatadresse zugesandt bzw. sofort ausgehändigt. Gerne sende ich auf Ihren Wunsch hin auch eine Kopie des Gutachtens an die zuständige Behörde. Das positive psychologische Gutachten muss gemeinsam mit anderen Unterlagen, wie beispielsweise den Waffenführerschein, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, um das Waffendokument beantragen zu können.

 

Sollten aufgrund der Ergebnisse Zweifel betreffend einer positiven Beurteilung auftreten, können Sie wählen, ob Sie eine weiterführende Begutachtung wollen oder sich für den Abbruch der Untersuchung entscheiden. Im letzteren Fall wird kein Gutachten erstellt. Bei einer Fortsetzung bearbeiten Sie weitere Fragebögen und haben Gelegenheit, in einem ausführlichen Gespräch mit mir genau auf jene Punkte einzugehen, die Zweifel an Ihrer waffenrechtlichen Verlässlichkeit aufkommen haben lassen. Bei abschließender positiver Beurteilung wird ebenfalls das Gutachten per Post zugeschickt, im Falle eines negativen Ergebnisses wird hingegen kein Gutachten erstellt.

(= erweiterte Überprüfung)

 

 

Kosten:

 

Erstantrag einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses:

284 Euro (inkl. MwSt.)

Dabei handelt es sich um den vom Ministerium in der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz 1997 gesetzlich festgelegten Preis.

 

Weiterführende Untersuchung bei Zweifel auf Grund des Ergebnisses der Erstuntersuchung:

300,00 Euro (inkl. MwSt.)

 

Behördliche Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:

600,00 Euro (inkl.MwSt.)

Die Zuweisung erfolgt über die Behörde infolge einer behördlich festgestellten Auffälligkeit.

 

Die Bezahlung erfolgt vor Ort vor Überprüfungsbeginn in bar.

 

 

Dauer:

 

Für eine waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung sollten Sie ca. eineinhalb bis zwei Stunden Ihrer Zeit einplanen.

 

 

Datenschutz:

 

Die Ergebnisse und das aus den Ergebnissen resultierende psychologische Gutachten zur waffenrechtlichen Verlässlichkeit unterliegen dem Datenschutz und der Vertraulichkeit. Im Falle eines Erstantrages erhalten nur Sie als Antragsteller das Gutachten, im Falle der behördlichen Zuweisung muss das Gutachten darüber hinaus der zuweisenden Behörde übersendet werden.